
Abschnitt 6.4
Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher: BGI 5063-1)
Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge (bisher: BGI 5063-1)
Abschnitt 6.4 – 6.4 Explosionsgefährliche Stoffe
Ausgesprochene Spreng- und Explosivstoffe dürfen keinen Erschütterungen, Schlägen, Hochdruckwasser etc. ausgesetzt werden. Eine Auflistung der betreffenden Stoffe befindet sich im Anhang (S. 98). Der Umgang mit solchen Stoffen ist Spezialfirmen vorbehalten.