DGUV Information 213-568 - Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: B...

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Abschnitt 5.4, Lagerfähigkeit
Abschnitt 5.4
Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: BGI 505-68)
Titel: Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: BGI 505-68)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-568
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – Lagerfähigkeit

Zur Kontrolle der Lagerfähigkeit wurden jeweils 12 Filter mit unterschiedlichen Massen an Schwefelsäure dotiert, entsprechend einer hohen (0,2 mg/m3) und einer niedrigen Konzentration (0,02 mg/m3) an Schwefelsäure in der Luft (Vorbereitung der Proben vgl. Abschnitt 5.1). Die Aufarbeitung der Proben erfolgte wie unter Abschnitt 3.1 beschrieben. Die Probelösungen wurden 7 Tage bei Raumtemperatur und anschließend im Kühlschrank bei 4 °C gelagert. Am 1., 5., 8., 15., 22. und 29. Tag wurde jeweils eine Doppelbestimmung der Probelösungen vorgenommen. Eine Konzentrationsabnahme war nicht feststellbar.