DGUV Information 213-568 - Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: B...

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Abschnitt 5.2, Bestimmungsgrenze
Abschnitt 5.2
Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: BGI 505-68)
Titel: Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: BGI 505-68)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-568
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.2 – Bestimmungsgrenze

Die absolute Bestimmungsgrenze für Schwefelsäure beträgt unter den angegebenen Analysenbedingungen 50 ng für 420 l Probeluft, 4 ml Elutionsvolumen und 50 μl Injektionsvolumen. Diese wurde entsprechend der Kalibriergeradenmethode nach DIN 32645 [2] ermittelt. Die relative Bestimmungsgrenze beträgt 0,01 mg/m3 für ein Probeluftvolumen von 420 l.