
Abschnitt 5.2
Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: BGI 505-68)
Verfahren zur Bestimmung von Schwefelsäure (bisher: BGI 505-68)
Abschnitt 5.2 – Bestimmungsgrenze
Die absolute Bestimmungsgrenze für Schwefelsäure beträgt unter den angegebenen Analysenbedingungen 50 ng für 420 l Probeluft, 4 ml Elutionsvolumen und 50 μl Injektionsvolumen. Diese wurde entsprechend der Kalibriergeradenmethode nach DIN 32645 [2] ermittelt. Die relative Bestimmungsgrenze beträgt 0,01 mg/m3 für ein Probeluftvolumen von 420 l.