DGUV Information 213-566 - Verfahren zur Bestimmung von Triglycidylisocyanurat (...

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Abschnitt 6, Bemerkungen
Abschnitt 6
Verfahren zur Bestimmung von Triglycidylisocyanurat (TGIC) (bisher: BGI 505-66)
Titel: Verfahren zur Bestimmung von Triglycidylisocyanurat (TGIC) (bisher: BGI 505-66)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-566
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6 – Bemerkungen

Für die Bestimmung von reinem TGIC kann bei der Aufarbeitung auf die Behandlung der Probe mit THF (Abschnitt 3.1) verzichtet werden.

Für die Bestimmung von TGIC in TGIC-haltigen Pulverlacken ist dieser Probenvorbereitungsschritt notwendig, da vergleichende Untersuchungen gezeigt haben, daß ohne THF-Behandlung Minderbefunde bis zu 70 % möglich sind.