DGUV Information 213-550 - Verfahren zur Bestimmung von Auramin (bisher: BGI 505...

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Abschnitt 3.1, 3 Analytische Bestimmung 3.1 Probenaufbereitu...
Abschnitt 3.1
Verfahren zur Bestimmung von Auramin (bisher: BGI 505-50)
Titel: Verfahren zur Bestimmung von Auramin (bisher: BGI 505-50)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-550
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – 3
Analytische Bestimmung

3.1
Probenaufbereitung und Analyse

Zur Aufbereitung wird das Filter in ein Schnappdeckelgläschen aus Braunglas gegeben und mit 4 ml Desorptionslösung versetzt. Nach der anschließenden 15-minütigen Behandlung im Ultraschallbad werden die festen Bestandteile mit einem PTFE3-Spritzenvorsatzfilter von der Flüssigkeit abgetrennt (Desorptionslösung).

Um sicherzustellen, daß die verwendete Desorptionslösung und das Glasfaserfilter keine störenden Verunreinigungen enthalten, wird ein unbeladenes Glasfaserfilter mit 4 ml Desorptionslösung desorbiert (Leerwertlösung).

Aus der Desorptionslösung werden 50 μl entnommen, in den Flüssigchromatographen eingespritzt und ein Chromatogramm - wie unter Abschnitt 3.2 beschrieben - angefertigt. Das Auramin wird bei einer Wellenlänge von 437 nm detektiert.

3

Polytetrafluorethylen.