DGUV Information 213-520 - Verfahren zur Bestimmung von Hydrazin

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Bestimmungsgrenze

Die Bestimmungsgrenze wurde nach der in der DIN 32645 [2] beschriebenen Leerwertmethode ermittelt. Dazu wurde eine Lösung mit einer Konzentration von ca. 0,05 mg/l 3,5-Dimethylpyrazol hergestellt und sechsmal in den Gaschromatographen injiziert. Aus der Streuung der Ergebnisse wurde die Bestimmungsgrenze errechnet.

Für Hydrazin beträgt die absolute Bestimmungsgrenze nach Umrechnung 0,05 ng. Dies entspricht einer relativen Bestimmungsgrenze von 2 µg/m3 für ein Probeluftvolumen von 48 l, einem Desorptionsmittelvolumen von 2 ml und einem Injektionsvolumen von 1 µl.