
Verfahren zur Bestimmung von Nickel und seinen Verbindungen Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Konzentrationen krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (DGUV Information 213-510)
Abschnitt 5.3 – 5.3 Bestimmungsgrenze
Die absolute Bestimmungsgrenze wurde nach DIN 32645 [4] aus sechs Filterblindwerten zweier Chargen ermittelt. Dazu wurden die sechs Filter gemäß Abschnitt 3.1 und 3.2 aufgearbeitet und analysiert. Die absolute Bestimmungsgrenze berechnet nach DIN 32645 nach der Leerwertmethode für eine statistische Sicherheit von 95 % und einer relativen Ergebnisunsicherheit von 33 % bzw. k = 3,33 beträgt 4,1 µg/l Nickel bzw. 82 pg Nickel pro Injektion. Für ein Probeluftvolumen von 1,2 m3, 25 ml Probelösung und 20 µl Injektionsvolumen der Probelösung ergibt sich eine relative Bestimmungsgrenze von 0,098 µg/m3 Nickel bzw. von 0,10 µg Nickel pro Probenträger.
Bei Verwendung einer neuen Filtercharge ist die Bestimmungsgrenze neu zu ermitteln.