
Abschnitt 4 BGI 504-24
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", mit Ausnahme von Hautkrebs (BGI 504-24)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", mit Ausnahme von Hautkrebs (BGI 504-24)
Abschnitt 4 BGI 504-24 – 4. Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhter Hautgefährdung
Siehe Merkblatt zur BK-Nr. 5101 (Bundesarbeitsblatt Nr. 6/1996 Seite 22 ff.). Die dort abgelegte Liste (s. Anhang) gibt weitere Anhaltspunkte zur Gefährdungsermittlung.