
Abschnitt 2 BGI 504-24
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", mit Ausnahme von Hautkrebs (BGI 504-24)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", mit Ausnahme von Hautkrebs (BGI 504-24)
Abschnitt 2 BGI 504-24 – 2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
Nachuntersuchungsfristen (in Monaten) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) | erste Nachuntersuchung 9 - 24 oder nach Ermessen des Arztes | weitere Nachuntersuchung nach Ermessen des Arztes spätestens nach 60 |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" durchzuführen.