
Abschnitt 1 BGI 504-24
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", mit Ausnahme von Hautkrebs (BGI 504-24)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen", mit Ausnahme von Hautkrebs (BGI 504-24)
Abschnitt 1 BGI 504-24 – 1. Anwendungsbereich
Versicherte, deren Haut (überwiegend Hände) durch hautschädigende Stoffe, Arbeitsverfahren oder sonstige Einflüsse im erhöhten Maße gefährdet ist, sollen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.