Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 2.3, 2.3 HaftungAbschnitt 2.3Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)Titel: Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: DGUV Information 214-020Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]Normtyp: SatzungAbschnitt 2.3 – 2.3 HaftungBei Nichtbeachtung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Unternehmer und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftbar gemacht werden. [§ 111 SGB VII, § 823 BGB] Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite