DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)

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Abschnitt 2.3, 2.3 Haftung
Abschnitt 2.3
Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Titel: Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.3 – 2.3 Haftung

Bei Nichtbeachtung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Unternehmer und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftbar gemacht werden. [§ 111 SGB VII, § 823 BGB]