DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 8.2, 8.2 Tore
Abschnitt 8.2
Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Titel: Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 8.2 – 8.2 Tore

Tore können Schiebe-, Roll- oder Flügeltore, hand- oder kraftbetrieben sein.

Die Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen oder Herabfallen gesichert sein oder werden können.

An kraftbetriebenen Toren müssen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sein.

Häufige Mängel können sein:

  • defekte Schaltleisten

  • Totmannschaltung funktioniert nicht

  • Halteeinrichtung der Torflügel ist defekt

  • verbogene Torflügel und Führungsschienen