DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)

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Abschnitt 2.1, 2 Verantwortung 2.1 Unternehmer
Abschnitt 2.1
Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Titel: Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.1 – 2 Verantwortung

2.1 Unternehmer

Die vom Unternehmer zur Erfüllung seiner Unternehmerpflichten zu veranlassenden Maßnahmen sind z.B. [§§ 3-14 ArbSchG]

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung [§§ 2-14 BGV A1]

  • sichere und menschengerechte Einrichtungen schaffen

  • Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen, durch Gestaltung von Arbeitsverfahren sowie durch Veränderungen von Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten

  • persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen

  • Beschäftigte unterweisen

  • Unterweisungsnachweis führen

  • sicherheitswidriges Verhalten nicht dulden