
Abschnitt 5.5
Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Abschnitt 5.5 – 5.5 Gehörschutz
Persönliche Schallschutzmittel (Abbildung 9) müssen zur Verfügung stehen, wenn ein Beurteilungspegel von 85 (801 ) dB(A) erreicht oder überschritten wird. Wird der Beurteilungspegel von 90 (851) dB(A) erreicht oder überschritten, ist die Benutzung vorgeschrieben. [BGR 194]

Abb. 9: Gehörschutz
Bei folgenden Arbeiten kann eine Lärmgefährdung gegeben sein (Beispiele):
Arbeiten mit Hochdruckreinigern
Einsatz von Druckluft zur Trocknung (z.B. des Motorraums) oder zum Ausblasen von Staub aus Schlitzen
Benutzung von Staubsaugern
Arbeiten in der Nähe von Trockengebläsen
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Spätestens ab 2006 gelten die strengeren Grenzen von 85 bzw. 80 dB(A) gemäß Richtlinie 2003/10/EG des Rates vom 06.02.2003