DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)

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Abschnitt 5.4, 5.4 Augen- und Gesichtsschutz
Abschnitt 5.4
Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Titel: Fahrzeugaufbereitung (bisher: BGI 5025)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-020
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.4 – 5.4 Augen- und Gesichtsschutz

Ist mit der Verletzung des Gesichts oder der Augen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von ätzenden Flüssigkeiten wie z.B. bei der Motorwäsche (Abbildung 8), oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen, muss Augen- oder Gesichtsschutz getragen werden. Dies kann bei der Arbeit mit dem Flüssigkeitsstrahler durch den reflektierenden Flüssigkeitsstrahl der Fall sein. [BGR 192]

Abb. 8: Motorwäsche