DGUV Information 214-018 - Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressenanlag...

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Abschnitt 4.2, NOT-HALT-Stellteile
Abschnitt 4.2
Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressenanlagen (bisher: BGI 5008)
Titel: Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressenanlagen (bisher: BGI 5008)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 214-018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2 – NOT-HALT-Stellteile

NOT-HALT-Stellteile sind zumindest an folgenden Stellen angeordnet:

  • am Steuerstand

  • an beiden Seiten im Bereich der Übergabestelle Aufgabeförderer/Zuführförderer

  • an der Übergabestelle Zuführförderer/Pressenschacht (sofern beide Seiten des Zuführförderers erreichbar sind, an beiden Seiten)

  • an beiden Seiten am Ende des Presskanals

  • Reißleine quer zum Zuführförderer an der Übergabestelle Zuführförderer/Pressenschacht

Das Betätigen der NOT-HALT-Stellteile bringt die komplette Ballenpresse einschließlich des Zuführförderers ohne das Auftreten neuer Risiken zum Stillstand. Das Wiedereinschalten der Anlage nach Betätigung eines NOT-HALT-Stellteiles ist nur vom Steuerstand aus möglich.

Beispiele für die Anordnung der NOT-HALT-Stellteile siehe Bild 3

Bild 3: Schematische Abbildung einer Ballenpresse