
Abschnitt 6.7
Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern (DGUV Information 214-017)
Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern (DGUV Information 214-017)
Abschnitt 6.7 – 6.7 Kippen des Behälters an Stellen mit Absturzgefahr
Werden an Entladestellen Behälter über Absturzkanten gekippt, müssen diese durch ausreichend dimensionierte Anschläge gesichert sein. Die Höhe des Anschlages muss mindestens 0,25 m betragen.
Abweichend kann auf den Anschlag verzichtet werden, wenn die Entladestelle nicht dauerhaft genutzt wird und mindestens 5 m vor der Absturzkante eingerichtet ist und das entladene Material mit geeigneten Maschinen abgeschoben wird.
Auf Deponien ist ein Sicherheitsabstand von 10 m zum unbefestigten Haldenrand einzuhalten.