
Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern (DGUV Information 214-017)
Abschnitt 3.6 – 3.6 Hydraulische Einrichtungen
Bei hydraulischen Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass
Schlauchleitungen nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht sind,
Schlauchleitungen gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert sind,
nur nach dem Stand der Technik gekennzeichnete Schlauchleitungen verwendet werden,
Schlauchleitungen so verlaufen, verlegt bzw. gesichert sind, dass Personen beim Versagen der Schlauchleitungen nicht durch umher schlagende Schläuche oder austretendes Hydrauliköl gefährdet werden,
nur geprüfte und zugelassene Schutzschläuche für die Sicherung verwendet werden und der Schutzschlauch nur einseitig verschlossen ist,
eine Überlastung der Hydraulikanlage durch ein Druckbegrenzungsventil vermieden wird,
am Filter der Hydraulikanlage eine Verschmutzungsanzeige vorhanden ist (Abb. 9),
Schlauchleitungen nicht überlackiert sind,
der Füllstand kontrolliert werden kann (Abb. 10).

Abb. 9
Filter mit Verschmutzungsanzeige

Abb. 10
Hydraulikanlage mit Füllstandanzeige
Hydraulik-Schlauchleitungen müssen unter Beachtung der Herstellerangaben montiert sein bzw. ausgewechselt werden.
Aufgrund von Alterung, Verschleiß und Beschädigung sind regelmäßige Prüfungen der Hydraulik-Schlauchleitungen nach dem Stand der Technik erforderlich, um einen arbeitssicheren Zustand zu gewährleisten.