DGUV Information 209-066 - Maschinen der Zerspanung

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Abschnitt 2.1 - 2 Sicheres Betreiben von Maschinen und Anlagen
2.1 Unterschiedliche Anforderungen für Hersteller und Betreiber

Das Herstellen und Betreiben von Maschinen unterliegt unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Neu ist für Hersteller die grundlegende Verpflichtung, eine Risikobeurteilung gemäß der EG-Maschinenrichtlinie bei der Konzeption und Herstellung einer Maschine durchzuführen.

Auf die Durchführung der Risikobeurteilung bei der Konzeption und beim Herstellen von sicheren Maschinen und Anlagen wird in dieser BG-Information nicht näher eingegangen. Im Abschnitt 2.2 - Schutzmaßnahmen des Herstellers - werden nur die grundlegenden technischen und steuerungstechnischen Anforderungen erläutert, die der Betreiber beim Inverkehrbringen einer Maschine durch den Hersteller zu erwarten hat. Die weiter reichenden erforderlichen Herstellerverpflichtungen bei der Konzipierung und beim Bau neuer Maschinen können der einschlägigen Literatur entnommen werden (siehe Quellennachweis).

Aufgabe des Betreibers ist, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung im Zusammenwirken von Mensch, Maschine und betrieblichem Umfeld zu erstellen.

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Bild 2-1: Zusammenwirken von Mensch, Maschine und betrieblichem Umfeld

Für Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, kann eine vollständige Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.

Die Durchführung einer derartigen Gefährdungsbeurteilung bereitet Schwierigkeiten, weil den Betroffenen nicht klar ist, wie vorzugehen ist, was hierbei berücksichtigt werden muss und wie die Dokumentation zu erfolgen hat. Die Durchführung einer Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung im Vorfeld der Herstellung einer Maschine bzw. eine Gefährdungsbeurteilung bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes hat sowohl große Vorteile auf der ökonomischen Seite als auch für den Arbeitsschutz. Werden derartige Gefährdungsbeurteilungen und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen vor der Benutzung z. B. einer Werkzeugmaschine oder vor der Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes unterlassen und erst nach der Fertigstellung durchgeführt, lassen sich erforderliche Maßnahmen nur noch bedingt bzw. kostenaufwändiger durchführen.

Der Betreiber einer neuen Werkzeugmaschine muss nicht die Risikobeurteilung gemäß EG-Maschinenrichtlinie wiederholen, zu welcher der Hersteller verpflichtet ist.

Aufgabe des Betreibers ist es, für unabänderliche Restrisiken und alle Tätigkeiten, die mit der Benutzung der Maschine zusammenhängen (z. B. Rüsten, Be- und Entladen, Werkstück- und Werkzeugtransport u. a. m.), geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei sind auch die Gefährdungen aus dem Umfeld einer Maschine zu berücksichtigen.

2.1.1
Arbeitsschutzgesetz

Das neue deutsche, europäisch basierte Arbeitsschutzrecht schafft übersichtliche und einheitliche Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz vor Ort. Durch die "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" wird der Arbeitgeber verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungssituationen am Arbeitsplatz zu ermitteln, um dann verbindlich festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum sicheren und gesundheitsgerechten Betreiben erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung entsprechend der Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen, z. B. wenn mehrere gleichartige Werkzeugmaschinen im Einsatz sind, ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Gefährdungssituationen im Zusammenhang mit Werkzeugmaschinen können sich z. B. ergeben durch

  1. 1.

    die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes mit Werkzeugmaschinen,

  2. 2.

    physikalische und chemische Einwirkungen aus dem Betreiben derartiger Werkzeugmaschinen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Werkstoffen, Werkzeugen, Kühlschmiermitteln, Art der Werkzeugmaschinen sowie deren Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der dort Beschäftigten.

Die Beurteilung der an den Arbeitsplätzen ermittelten Gefährdungssituationen, einschließlich der vom Arbeitgeber festgelegten Schutzmaßnahmen, muss von ihm schriftlich dokumentiert werden. Gleiches gilt für das Ergebnis ihrer Überprüfung. Beim Betrieb mehrerer gleichartiger Werkzeugmaschinen ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

2.1.2
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungssituationen ergeben sich zwangsläufig aus dem Zusammentreffen des Menschen mit vorhandenen Gefährdungen des täglichen Lebens. Deshalb ist es erforderlich, zunächst einmal die an Werkzeugmaschinen relevanten Gefährdungen kennen zu lernen.

Derartige Gefährdungen ergeben sich beim Betreiben von Werkzeugmaschinen z. B. durch

  • mechanische Energien durch Quetsch- und Scherstellen, wegfliegende Späne, Maschinen- und Fahrbewegungen, Absturzgefahr,

  • elektrische Energien durch Berührung aktiver Teile,

  • chemische Belastungen und Feuchtarbeit,

  • biologische Arbeitsstoffe, wie Bakterien, Schimmelpilze und Hefen,

  • thermische Energien aufgrund heißer Medien,

  • sonstige Energien bzw. Faktoren, wie Laserstrahlung,

  • Arbeitsumgebungsfaktoren, wie Beleuchtung, Lärm, Klima,

  • physiologische Faktoren, wie Arbeitsplatzmaße, Heben und Tragen von Lasten,

  • psychologische Faktoren, wie Informationsaufnahme, Kenntnisse und Befähigungen, falsche Gefährdungseinschätzung,

  • betriebsorganisatorische Faktoren, wie arbeitsablaufbedingte Faktoren, Führungsverhalten.

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Bild 2-2: Gefährdungen durch Kühlschmierstoffe und Maschinenbewegungen
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Bild 2-3: Gefährdung durch Ausrutschen

Hieraus ergeben sich dann die für die Arbeitnehmer spezifischen Gefährdungssituationen. Eine Gefährdungssituation ist jede Situation, in der ein Mensch einer oder mehrerer dieser Gefährdungen ausgesetzt ist.

Diese ergeben sich z. B. aus

  • dem Zusammenwirken des Maschinenbedieners mit seiner Werkzeugmaschine,

  • Arbeiten des Instandhaltungspersonals an der Werkzeugmaschine,

  • den verschiedenen Betriebszuständen der Werkzeugmaschine oder

  • einer nicht sicheren Handlungsweise des dort tätigen Personals.

Beim Betreiben von Werkzeugmaschinen sollte deshalb das Hauptaugenmerk auf folgende Gefährdungssituationen gelegt werden:

  • Herausschleudern von Werkzeugen, Spannfutterbacken, Werkstücken oder Teilen davon sowie Spänen

  • Erfasstwerden, Aufgewickeltwerden oder Eingezogenwerden durch sich bewegende Teile der Maschine, hier insbesondere durch Spannfutter, Werkzeuge, Werkstücke und Fließspäne

  • Schneiden und/oder Quetschen zwischen sich bewegenden und feststehenden Teilen oder anderen bewegten Teilen der Maschine

  • Absturzgefahr an hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Die hauptsächlichen Gefährdungsstellen und -quellen beim Einsatz von Werkzeugmaschinen sind:

  • Arbeitsbereiche mit sich bewegenden Spindeln, Schlitten, Werkstückspannmitteln, Revolverköpfe, Werkzeugspeicher, die eingesetzten Werkstücke sowie Handhabungseinrichtungen zur Spänebeseitigung

  • Einrichtungen zur Werkstückbe- und -entladung einschließlich Vorschubgeräte für Stangen bei Horizontal-Maschinen

  • von außen angeschlossene Werkzeugmagazine und -wechsel

Weitere typische Gefährdungen, Gefährdungssituationen an Werkzeugmaschinen sind u.a.:

  • Mechanische Gefährdungen, verursacht durch die potenzielle Energie von Bauteilen, welche sich unter Schwerkraft bewegen könnten bzw. kinetische Energie von Bauteilen während gesteuerter oder nicht gesteuerter Bewegungen.

  • Mechanische Gefährdungen durch unzureichende mechanische Festigkeit bzw. durch gespeicherte Energien innerhalb der Maschine, wie elastische Bauteile (Federn), unter Druck stehende Flüssigkeiten und Gase oder Vakuum.

  • Elektrische Gefährdungen, z. B. bei Instandhaltungsarbeiten an der elektrischen Ausrüstung, durch Berühren von unter Spannung stehenden Teilen oder durch Berühren von im Fehlerfall spannungsführenden Teilen.

  • Thermische Gefährdungen mit der Folge von Verbrennungen, z. B. durch Berühren heißer Späne oder bearbeiteter Oberflächen.

  • Lärm beim Zerspanungsvorgang und durch den Stangenvorschub.

  • Beim Einsatz eines Lasers kann es durch den Laser beim Einrichten, Bearbeiten und Instandhalten zu Gefährdungssituationen durch Strahlung kommen.

  • Kontakt mit oder Einatmen von schädlichen Flüssigkeiten, Gasen, Nebeln, Rauchen und Stäuben bei Arbeiten am Kühlschmierstoffkreislauf, wie Einrichten, Bearbeiten oder Instandhalten. Des Weiteren kann es bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen, vor allem aber bei z. B. Systemreinigung des Kühlschmierstoffkreislaufes, zu mikrobiologischen Gefährdungen durch Bakterien, Schimmelpilz und Endotoxine kommen.

  • Wo mit Kühlschmierstoffen umgegangen wird bzw. wo Kühlschmierstoffe austreten, können Gefährdungssituationen durch Ausgleiten und Stürzen von Personen entstehen.

  • Weiter kann es durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze zu menschlichem Fehlverhalten bei der Dateneingabe am Bildschirm, einem nachlässigen Gebrauch persönlicher Schutzeinrichtungen beim manuellen Handling usw. an der Werkzeugmaschine kommen. Eine ungenügende örtliche Beleuchtung führt sowohl beim Zerspanungsvorgang als auch beim Einrichten, Handhaben und Positionieren des Werkstückes zu unnötigen Gefährdungssituationen und Belastungen für den Bediener.

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Bild 2-4: Gefährdung durch wegfliegende Späne beim Drehen
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Bild 2-5: Gesundheitliche Gefährdungen an einer Filteranlage

2.1.3
Bewertung von Gefährdungen

Bei der Betrachtung eines fertigen Werkzeugmaschinen-Arbeitsplatzes lässt sich schwer beurteilen, ob wirklich alle Gefährdungssituationen ausgeschlossen wurden und die Werkzeugmaschine einschließlich ihrer Komponenten in allen Lebensphasen sicher betrieben werden kann. Die Praxis zeigt, dass die Mehrzahl aller Unfälle während des Auf- und Abbaues, der Reinigung, der Wartung und der Instandhaltung geschehen.

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Bild 2-6: Bestimmung der Grenzen des Arbeitsplatzes

Für den Betreiber ergeben sich entsprechende Mindestanforderungen aus dem Soll-Ist-Vergleich der von seiner Werkzeugmaschine ausgehenden Gefährdungen, u.a. bezüglich

  • der Ausführung der Arbeitsaufgabe,

  • des Arbeitsmaterials,

  • des Einsatzes von Arbeits- und Hilfsstoffen,

  • der Arbeitsumgebung, dem Materialfluss und Transport,

  • der Instandhaltung,

  • dem Arbeitsplatz,

  • der Arbeitsorganisation,

  • der Schulung und Qualifikation des Bedienpersonals

    und

  • der Schnittstelle Mensch - Werkzeugmaschine.