
Abschnitt 8.2
Maschinen der Zerspanung (bisher: BGI 5003)
Maschinen der Zerspanung (bisher: BGI 5003)
Abschnitt 8.2 – 8.2 Ermittlungspflicht von Prüfungen
Der Arbeitgeber/Betreiber von Zerspanungsmaschinen muss Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zur Maschinensicherheit ermitteln.
Empfehlenswert ist die Hinzuziehung von Servicediensten der Maschinenhersteller oder Lieferer.