
§ 13
Krane (bisher: BGV D6)
Krane (bisher: BGV D6)
II. – Bau und Ausrüstung → a) – Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 – Schienenräumer
(1) Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahrwerke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe übernimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.