
Abschnitt 42 BGV D36 DA
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Abschnitt 42 BGV D36 DA – Zu § 17 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Flächeninhalt der obersten Trittfläche mindestens 600 cm2 groß und sie so geformt ist, dass innerhalb ihrer Begrenzung ein Quadrat von 20 cm Seitenlänge Platz hat.