
Abschnitt 27 BGV D36 DA
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Abschnitt 27 BGV D36 DA – Zu § 12 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn durch die Einrichtungen eine federnde Aufstellung der Leitern verhindert werden kann.