
Abschnitt 25 BGV D36 DA
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Abschnitt 25 BGV D36 DA – Zu § 11 Abs. 3:
Soweit die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollte das unbeabsichtigte Verschieben fahrbarer Stehleitern durch zwangläufig zur Wirkung kommende Einrichtungen, z. B. Rollen mit selbsttätig wirkenden Feststelleinrichtungen, verhindert sein.