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Abschnitt 9 BGV D36 DA, Zu § 5 Abs. 1:
Abschnitt 9 BGV D36 DA
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Leitern und Tritte (DA zu BGV D36)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGV D36 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 9 BGV D36 DA – Zu § 5 Abs. 1:

Die sichere Begehbarkeit von Leitern ist unter anderem gewährleistet, wenn die Holme oder Wangen folgende Winkel zur Waagerechten bilden:

Stufenanlegeleitern60 bis 70°,
Sprossenanlegeleitern65 bis 75°
Stufenstehleitern 
Steigschenkel60 bis 70°,
Stützschenkel65 bis 75°,
Sprossenstehleitern65 bis 75°.

Der Abstand der Sprossen von Bauleitern und Glasreinigerleitern darf höchstens 280 mm betragen.

Tritte siehe Durchführungsanweisungen zu § 17.