
Abschnitt 109
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas (bisher: BGV D34 DA)
Abschnitt 109 – Zu § 22 Abs. 1:
Ständige Aufsicht siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 5.