
Arbeiten im Bereich von Gleisen (bisher: BGV D33)
III. – Betrieb
§ 8 – Verhalten im Gleisbereich
(1) Versicherte dürfen
den Gleisbereich nur nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 betreten,
Gleise nicht kurz vor oder dicht hinter Schienenfahrzeugen betreten,
den Gleisbereich nach einer Räumung erst wieder betreten, wenn der Aufsichtführende dies erlaubt hat,
sich aus dem gesicherten Gleisbereich nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtführenden entfernen.
(2) Versicherte müssen
Warnsignale sofort befolgen,
den Gleisbereich nach Wahrnehmung von Warnsignalen unverzüglich nach der Seite verlassen, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurde,
festgelegte Ausweichmöglichkeiten aufsuchen und die Fahrt beobachten, wenn ein Verlassen des Gleisbereichs nicht möglich ist,
vor dem Wiederbetreten des Gleisbereichs sich überzeugen, dass keine Warnung vor einer Fahrt besteht,
Fahrzeugführer durch Nothaltsignal zum Halten auffordern, wenn ein Gleis nicht befahrbar ist oder nicht rechtzeitig geräumt werden kann
und
im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.