DGUV Vorschrift 77 - Arbeiten im Bereich von Gleisen (bisher: BGV D33)

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§ 8, Verhalten im Gleisbereich
§ 8
Arbeiten im Bereich von Gleisen (bisher: BGV D33)

III. – Betrieb

Titel: Arbeiten im Bereich von Gleisen (bisher: BGV D33)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 77
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 8 – Verhalten im Gleisbereich

(1) Versicherte dürfen

  • den Gleisbereich nur nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 betreten,

  • Gleise nicht kurz vor oder dicht hinter Schienenfahrzeugen betreten,

  • den Gleisbereich nach einer Räumung erst wieder betreten, wenn der Aufsichtführende dies erlaubt hat,

  • sich aus dem gesicherten Gleisbereich nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtführenden entfernen.

(2) Versicherte müssen

  • Warnsignale sofort befolgen,

  • den Gleisbereich nach Wahrnehmung von Warnsignalen unverzüglich nach der Seite verlassen, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurde,

  • festgelegte Ausweichmöglichkeiten aufsuchen und die Fahrt beobachten, wenn ein Verlassen des Gleisbereichs nicht möglich ist,

  • vor dem Wiederbetreten des Gleisbereichs sich überzeugen, dass keine Warnung vor einer Fahrt besteht,

  • Fahrzeugführer durch Nothaltsignal zum Halten auffordern, wenn ein Gleis nicht befahrbar ist oder nicht rechtzeitig geräumt werden kann

    und

  • im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.