
Seilschwebebahnen und Schlepplifte (bisher: BGV D31)
II. – Begriffsbestimmungen
§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Seilschwebebahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen Personen in Fördermitteln befördert oder Güter mit Fördermitteln transportiert werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen.
(2) Schlepplifte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen auf Sportgeräten stehende oder sitzende Personen mittels Fördermitteln gezogen werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen.
(3) Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt die ständigen Arbeitsplätze und die Verkehrswege für Personen.
(4) Instandhaltungsplätze im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsplätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an maschinellen und elektrischen Anlagenteilen sowie an Fördermitteln durchgeführt werden.