
§ 18
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Schienenbahnen besonderer Bauart
§ 18 – Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten
Sollen Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten betrieben werden, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass Versicherte in den Fahrbereich der Schienenbahn gelangen können oder dass Versicherte verletzt werden, die sich im Fahrbereich aufhalten.