DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen (bisher: BGV D30)

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§ 18, Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstät...
§ 18
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)

III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Schienenbahnen besonderer Bauart

Titel: Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 73
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 18 – Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten

Sollen Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten betrieben werden, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass Versicherte in den Fahrbereich der Schienenbahn gelangen können oder dass Versicherte verletzt werden, die sich im Fahrbereich aufhalten.