DGUV Vorschrift 73 - Schienenbahnen

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§ 16 - Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen

(1) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass der zu befahrende Gleisbereich überblickt werden kann. Führerstände müssen Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten und mit mindestens einem Sitz ausgerüstet sein.

(2) Auf den Schutz gegen Witterungseinflüsse nach Absatz 1 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn

1.dieser nach Art des Betriebes hinderlich ist
oder
2.Triebfahrzeuge und Steuerwagen ausschließlich in Räumen eingesetzt sind.

(3) Triebfahrzeuge und Steuerwagen müssen, wenn es zur Warnung von Versicherten notwendig ist, mit akustischen Warneinrichtungen ausgerüstet sein. Wenn sie im Dunkeln betrieben werden sollen, müssen Triebfahrzeuge und Steuerwagen mit Signalleuchten ausgerüstet sein.

(4) Bei Materialbahnen müssen an Triebfahrzeugen und Steuerwagen Scheinwerfer vorhanden sein, wenn die Fahrwegbeobachtung dies erforderlich macht. Scheinwerfer müssen so angeordnet sein, dass sie nicht blenden, oder sie müssen abblendbar sein.

(5) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie angehalten werden können.

(6) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugtes und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können.

(7) Absatz 6 gilt nicht für automatisch betriebene Schienenbahnen, wenn die Energiezufuhr zu den Schienenfahrzeugen gegen Einschalten gesichert werden kann und die Schienenfahrzeuge auf Grund ihrer Bauart sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.