
§ 14
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 – Hemmschuhe
(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete Ablagestellen vorhanden sein.