
§ 9
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
Schienenbahnen (bisher: BGV D30)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 9 – Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen
An höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, die nicht Schienenbahnen sind, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzungen vorhanden sein.