DGUV Vorschrift 70 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

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Abschnitt 17 , Zu § 5 Abs. 1:
Abschnitt 17
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (bisher: BGV D29 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (bisher: BGV D29 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 70 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 17 – Zu § 5 Abs. 1:

Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch § 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen.

Da der Unternehmer nach § 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere

  • zulässige Höchstgeschwindigkeit,

  • zulässige Achslasten,

  • zulässige Nutzlast,

  • zulässige Anhängelast

bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen.