
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (bisher: BGV D29 DA)
Abschnitt 107 – Zu § 37 Abs. 1:
Die Forderung nach Einhaltung der zulässigen Werte für die Achslasten ist erfüllt, wenn
- 1.
die zulässige Vorderachslast nicht überschritten wird,
- 2.
die zulässige Hinterachslast nicht überschritten wird
und
- 3.
die Mindestachslast der gelenkten Achse nicht unter 20 % des Fahrzeugmomentangewichtes liegt (gilt nicht für Sattelanhänger). Sofern die Fahrgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, darf die Mindestachslast der gelenkten Achse bis auf 10 % des Fahrzeugmomentangewichtes gesenkt werden.
Die Maßnahmen zur Ladungsverteilung richten sich nach der Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeuges.
Empfehlungen zur Ladungsverteilung enthalten auch die VDI-Richtlinien 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen", VDI 2700 Blatt 4 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Lastverteilungsplan" und die BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).