DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

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§ 35 - Fahrzeugführer

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

  1. 1.

    die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    die körperlich und geistig geeignet sind,

  3. 3.

    die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

    und

  4. 4.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

(2) Von Absatz 1 Nr. 1 darf unter der Voraussetzung zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgewichen werden, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und

  1. 1.

    die Aufsicht durch einen vom Unternehmer bestimmten Aufsichtführenden gewährleistet ist,

    oder

  2. 2.

    für jugendliche Versicherte für das zu führende Fahrzeug eine amtliche Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann.