DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

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§ 29, Räder, Ersatzräder
§ 29
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)

III. – Bau und Ausrüstung

Titel: Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 70
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 29 – Räder, Ersatzräder

(1) Räder müssen so gebaut sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

(2) Fahrzeuge dürfen nicht mit mittengeteilten Felgen, die durch Punktschweißung oder Senkkopf-Schrauben verbunden sind, ausgerüstet sein.

(3) Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung müssen so beschaffen sein, dass sie erst geteilt werden können, nachdem sie von der Fahrzeugachse abgenommen worden sind.

(4) Ersatzräder müssen so am Fahrzeug untergebracht sein, dass sie bei Bedarf leicht und gefahrlos entnommen, wieder angebracht und befestigt werden können.

(5) Ersatzräder müssen aus der Ersatzradunterbringung von nur einer Person entnommen und wieder angebracht werden können. Dies gilt nicht für Feuerwehrfahrzeuge.