
§ 17
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 17 – Brandschutz
Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass insbesondere durch
- 1.
Werkstoffauswahl,
- 2.
Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel,
- 3.
Anordnung und Gestaltung der Einrichtungen und Teile mit hohen Oberflächentemperaturen
und
- 4.
Anordnung und Gestaltung der Teile, aus denen Kraftstoff, Treibgas, Motorenöl, Hydrauliköl oder andere entzündliche Stoffe austreten können,
die Entstehung und Ausbreitung von Bränden möglichst verhindert wird.