
§ 13
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 13 – Einrichtungen für Schallzeichen
Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein.
Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein.