
§ 12
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
Fahrzeuge (bisher: BGV D29)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 12 – Sicherung gegen unbefugte Benutzung
Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können.