
§ 28
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
Flurförderzeuge (bisher: BGV D27)
IV. – Betrieb → F. – Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
§ 28 – Zugangssicherung an Schmalgängen
(1) Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und Kommissionierstapler so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen im Schmalgang einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist.