DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge

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Flurförderzeuge
(bisher: BGV D27)

(bisher VBG 36)

Stand der Vorschrift: vom 1. Juli 1995,

in der Fassung vom 1. Januar 1997

Inhaltsübersicht§§
I.
Geltungsbereich
Geltungsbereich1
II.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen2
III.
Beschaffenheit
Beschaffenheit3
IV.
Betrieb
A.
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeines4
Betriebsanweisung5
Bestimmungsgemäße Verwendung 6
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen7
Standsicherheit 8
Mängel 9
Instandsetzungsarbeiten10
Beladung11
Fahren12
Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten13
Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen 14
Verlassen des Flurförderzeuges15
Verhalten während des Betriebes16
Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten 17
Flüssiggasantrieb 18
Einsatz im Freien 19
Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen20
Abgase 21
B.
Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart
Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz22
Flurförderzeuge mit Anbaugeräten23
Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern24
C.
Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten
Mitnahme von Versicherten25
D.
Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen26
E.
Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
Transport hängender Lasten27
F.
Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
Zugangssicherung an Schmalgängen 28
Fluchtwege, Notausgänge29
Quergänge 30
Abstandshaltung31
Kennzeichnung von Zugangsverboten 32
Aufenthalt von Fußgängern33
Nebenarbeiten 34
Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern35
Durchgangsverkehr36
V.
Prüfung
Wiederkehrende Prüfungen37
Prüfumfang 38
Prüfnachweis39
VI.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten40
VII.
Inkrafttreten
Inkrafttreten41