
§ 1
Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (bisher: BGV D23)
Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (bisher: BGV D23)
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Be- und Verarbeiten oder Sortieren.