
Abschnitt 28
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22 DA)
Abschnitt 28 – Zu § 26 Abs. 2:
Unter wesentlichen Instandsetzungen von Druckluftbehältern sind solche zu verstehen, bei denen die Werkstoffeigenschaften verändert werden können (z. B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen).
Siehe auch Technische Regeln Druckbehälter TRB 515 "Prüfungen durch Sachverständige; Prüfungen in besonderen Fällen".