
Abschnitt 26
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22 DA)
Abschnitt 26 – Zu § 24 Abs. 1:
Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung erfolgt unter Anwendung der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 514 "Prüfungen durch Sachverständige; Wiederkehrende Prüfungen" und unter Miterfassung der Ausrüstungsteile nach § 2 sowie Verbindungsleitungen nach § 12. Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach dem erstmaligen Prüfdruck.