
§ 13
Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)
Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)
IV. – Aufstellung
§ 13 – Aufstellung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckluftbehälter nach § 1 so aufgestellt und befestigt sind, daß sie sicher betrieben, instandgehalten und geprüft werden können.