
§ 11
Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)
Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 11 – Druckregeleinrichtungen
In Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter eingebaute selbsttätig wirkende Druckregeleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck der Druckluftbehälter nicht überschritten werden kann. Die Einstellung darf sich nicht unbeabsichtigt verändern können.