DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)

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§ 11, Druckregeleinrichtungen
§ 11
Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)

III. – Bau und Ausrüstung

Titel: Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGV D22)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 65
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 11 – Druckregeleinrichtungen

In Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter eingebaute selbsttätig wirkende Druckregeleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck der Druckluftbehälter nicht überschritten werden kann. Die Einstellung darf sich nicht unbeabsichtigt verändern können.