
Abschnitt 4
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Abschnitt 4 – Zu § 3a Abs. 2:
Beschaffenheitsanforderungen für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- und Schiffskörpern enthalten die Bestimmungen der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19.