
Abschnitt 14
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Abschnitt 14 – Zu § 19 Abs. 2:
Einrichtungen zum Heben und Senken sind z.B. Winden, Flaschenzüge. Auffangvorrichtungen können außer Ketten, Seile, Arretierungen z.B. auch Aufbauten sein, die nicht begangen werden.