
Abschnitt 13
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Abschnitt 13 – Zu § 16:
Als Oberwagen werden hier die Teile von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen bezeichnet, die sich um Königszapfen drehen und die Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen, die auf Rädern oder Raupenketten fahren.