
Abschnitt 10
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21 DA)
Abschnitt 10 – Zu § 9:
Geeignete Boote sind z.B. Beiboote nach DIN 83 503 "Binnenschiffbau; Beiboote".
Arbeits- und Verkehrsboote sind nur dann geeignet, wenn sie den gleichen Reserveauftrieb und die gleiche Stabilität wie Beiboote haben. Die Vorschrift schließt die Verwendung von Versorgungsfahrzeugen als geeignete Landverbindung nicht aus.